Eltern haften für ihre Kinder – warum das nicht immer stimmt

Wann müssen Eltern für ihre Kinder haftenWer kommt für den Schaden auf, wenn Kinder ein Auto zerkratzen, eine Scheibe einwerfen oder die Couch von Freunden mit Filzstift verschönern? Nicht in jedem Fall die Eltern. Manchmal bleiben die Geschädigten auf den Kosten sitzen, unter Umständen trägt die private Haftpflichtversicherung den Schaden.

Kinder unter sieben Jahren haften nicht für das, was sie tun. Sie sind deliktunfähig. Das steht im Bürgerlichen Gesetzbuch in Paragraph 828. Im Straßenverkehr gilt das sogar bis zum Alter von zehn Jahren (§ 828 Abs. 2 BGB). Allerdings steht dort auch (in Paragraph 832), dass Eltern eine Aufsichtspflicht für ihre Kinder haben. Wenn also ein Kind unter sieben Jahren etwas anstellt und dabei ein Schaden entsteht, obwohl die Eltern ihrer Aufsichtspflicht  nachgekommen sind, dann haftet niemand für den Schaden. Der Geschädigte hat dann schlicht und einfach ziemliches Pech.

Damit macht man sich bei Geschädigten – oft sind das ja Verwandte, Freunde oder Nachbarn – natürlich keine Freunde. Oft tendieren Eltern dazu, den Schaden zu übernehmen, obwohl sie dazu rechtlich nicht verpflichtet sind. Je nach Kind kann das aber ziemlich ruinös werden. Für diesen Fall gibt es Familienhaftpflicht-Versicherungen, die Schäden auch dann übernehmen, wenn weder die Eltern noch das Kind haften.

Aufsichtspflicht verletzt – was heißt das?

Wenn Kinder unter sieben Jahren etwas anstellen und die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, dann gilt: Eltern haften für ihre Kinder. Nun ist natürlich die Frage, was das heißt: Die Aufsichtspflicht verletzen. Muss man sein Kind rund um die Uhr im Auge behalten? Kaum machbar. Das sehen auch die Gerichte so. Was Eltern im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht tun müssen, hängt vom Alter des Kindes, von seinem Charakter und von der jeweilige Situation ab. Generell richtet es sich danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen tun müssen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern.

Kinder bis zu vier Jahren

In der Wohnung müssen Eltern Kleinkinder nicht ständig beobachten.  Kleinkinder dürfen auch selbstständig aufs Klo gehen und wenn sie dort eine Verstopfung verursachen, müssen die Eltern für den Schaden nicht haften. Bei Dreijährigen reicht es, wenn die Aufsichtsperson in Hörweite ist.

Vier- bis siebenjährige Kinder

Ab einem Alter von vier Jahren dürfen Kinder ohne ständige Überwachung im Freien spielen, zum Beispiel auf einem Spielplatz oder in einer verkehrsarmen Straße auf dem Bürgersteig. Kinder im Vorschulalter müssen von den Eltern nach Ansicht der Gerichte allerdings etwa im Abstand von 15 bis 30 Minuten mit einem Kontrollblick überwacht werden.

Sieben- bis achtjährige Kinder

Bei Sieben- und Achtjährigen ist keine regelmäßige Kontrolle in so kurzen Abständen mehr erforderlich. Kinder in diesem Alter dürfen auch ohne Aufsicht im Freien spielen. Die Eltern müssen sich über das Treiben ihrer Kinder nur in großen Zügen einen Überblick verschaffen. Sie müssen also ungefähr wissen, wo ihre Kinder sind.

Wann kommt die private Haftpflichtversicherung für den Schaden auf?

Wenn Kinder unter sieben Jahren etwas beschädigen und Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, dann zahlt eine normale Haftpflichtversicherung nicht – es sei denn, deliktunfähige Kinder sind ausdrücklich mit in der Police aufgenommen. Manchmal ist das kostenlos, manchmal kostet das ein paar Euro mehr und häufig ist das auf eine bestimmte Schadenshöhe begrenzt. Wer also in allen Fällen sichergehen will, dass der Geschädigte nicht auf den Kosten sitzen bleibt, der sollte die Versicherungsbedingungen seiner Haftpflichtversicherung checken. Es muss ausdrücklich etwas zu “deliktunfähigen Kindern” drinstehen, sonst sind diese erst ab einem Alter von über sieben Jahren mitversichert!

Wenn Kinder unter sieben etwas kaputt machen und die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, dann springt die normale Haftpflichtversicherung ein. Denn dann haben die Eltern ihre Pflicht verletzt und für diese Pflichtverletzung tritt die Privathaftpflichtversicherung ein und bezahlt den Schaden. Allerdings muss man dann auf dem Fragebogen zur Schadensmeldung auch ehrlich zugeben, dass man seine Aufsichtspflicht verletzt hat – auch wenn man sich wie Rabeneltern fühlt. Andernfalls wird die Versicherung nicht zahlen.

Wie kann man sich selbst vor Schäden von deliktunfähigen Kindern schützen?

Falls jetzt bei dem ein oder anderen der Wunsch aufkommt, sich vor Schäden, die fremde, deliktunfähige Kinder bei euch anrichten, abzusichern, dann geht auch das. Dafür muss man in seiner privaten Haftpflichtversicherungen die so genannte Forderungsausfall-Klausel haben. Die schützt vor Schäden, die fremde Kinder oder deren Eltern nicht bezahlen müssen oder nicht bezahlen können – etwa, weil sie keine Haftpflichtversicherung haben.

Foto: chuttersnap on Unsplash

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Eva Dorothée Schmid

Ich bin Journalistin und Mutter eines Sohnes (geb. 2012) und einer Tochter (geb. 2015), wohne in Hamburg und versuche als Mamaclever, Eltern fundierte Antworten auf alle Fragen zu geben, die sich mit Baby, Klein- oder Kindergartenkind so stellen.

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