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Kinderbetreuung durch Oma oder Opa von der Steuer absetzen

Grundsätzlich kann man Betreuungsleistungen, die innerhalb der eigenen Familie erfolgen, nicht von der Steuer absetzen. Mit einem kleinen Trick könnt ihr durch die Betreuung eurer Kinder durch Oma oder Opa aber dennoch Steuern sparen. Mamaclever verrät, wie das geht.

Die Ausgaben, die man für die Betreuung seiner Kinder hat, kann man generell bei der Steuererklärung als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Anerkannt werden dabei sämtliche Ausgaben zu zwei Dritteln bis höchstens 4000 Euro pro Jahr pro Kind. Begünstigt sind Kinder bis zum 14. Lebensjahr, für behinderte Kinder gibt es keine Altersgrenze.

Von der Steuer absetzen kann man vor allem die Kosten von Kita, Kindergarten, Hort und Grippe oder bei der Tagesmutter. Auch was man für eine Nanny, ein Au-Pair-Mädchen oder den Babysitter ausgibt, lässt sich von der Steuer abziehen. Voraussetzung ist allerdings, dass man eine Rechnung bekommt und diese per Überweisung begleicht.


Omas Fahrtkosten können Eltern von der Steuer absetzen

Wenn Familienmitglieder die Kinder betreuen, dann erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an. Das ist bedauerlich, denn gerade Omas und Opas springen oft ein, wenn Not am Mann ist, beispielsweise auch zu Zeiten, an denen die Kita Schließzeit hat. Großeltern verlangen zwar meist nichts für ihren Einsatz, aber wenn man sein Kind selbst zu Oma oder Opa oder anderen Familienmitgliedern bringt oder dort abholt, dann entstehen dadurch ja Fahrtkosten. Die allerdings wird das Finanzamt nicht anerkennen. Das gleiche gilt, wenn man Familienmitglieder abholt, damit sie das Kind im eigenen Haushalt betreuen und danach wieder nach Hause fährt.

Wenn die Großeltern die Kinder kostenlos betreuen, dann sind allerdings ihre eigenen Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten absetzbar – vorausgesetzt, die Großeltern stellen euch über ihre Fahrtkosten eine Rechnung und vorausgesetzt, man hat eine schriftliche Vereinbarung darüber getroffen. Diese Vereinbarung muss natürlich so aussehen, wie man sie auch mit Fremden abschließen würde, man kann jetzt nicht einfach Fantasiepreise ansetzen. Üblich sind 30 Cent pro gefahrenem Kilometer anzusetzen oder alternativ die real angefallenen Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Diese Kosten müssen dann per Überweisung auf dem Konto der Betreuungsperson eingehen, Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Das hat ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 09.05.2012 bestätigt.

Nach dem Urteil ist es ausreichend, wenn bezüglich der Betreuungszeiten lediglich eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird. Die konkreten Betreuungszeiten können spontan abgestimmt werden.


Beispiel 1: Du vereinbarst mit deiner Mutter, dass sie ihr Enkelkind einmal pro Woche bei euch zu Hause betreut. Ihr vereinbart einen Fahrtkostenersatz der Oma von 30 Cent pro gefahrenem Kilometer. Oma fährt pro Woche 20 Kilometer zu euch und 20 Kilometer zurück. So entstehen im Jahr  624 Euro Fahrtkosten. Die Oma stellt Dir darüber eine Rechnung und Du überweist ihr das Geld aufs Konto. Dann kannst du die Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten wie folgt abziehen: 624 Euro x 2/3 = 416 Euro. Das geht allerdings nur, wenn du den Höchstbetrag von 4000 Euro noch nicht anderweitig ausgeschöpft hast.

Beispiel 2: Du vereinbarst mit deiner Schwiegermutter, dass sie ihr Enkelkind während der Kitaschließzeit im Sommer zwei Wochen lang bei euch zu Hause betreut. Ihr haltet das ganze schriftlich fest und vereinbart ebenfalls schriftlich, dass sie dir die Kosten für die Fahrt in Rechnung stellt. Die Schwiegermutter wohnt am anderen Ende der Republik und reist mit dem Zug an und ab. Ihr entstehen dadurch Kosten in Höhe von 200 Euro, die sie dir in Rechnung stellt. Du überweist das Geld auf ihr Konto. In diesem Fall kannst du 133 Euro von der Steuer absetzen.

Foto: Mamaclever

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Eva Dorothée Schmid: Ich bin Journalistin und Mutter eines Sohnes (geb. 2012) und einer Tochter (geb. 2015), wohne in Hamburg und versuche als Mamaclever, Eltern fundierte Antworten auf alle Fragen zu geben, die sich mit Baby, Klein- oder Kindergartenkind so stellen.
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