In vielen Fällen haben verheiratete Paare die Steuerklassen-Kombination Ehemann Klasse III/Ehefrau Klasse V. Das bringt monatlich dann am meisten netto, wenn der Mann mehr verdient als die Frau. Wenn man allerdings ein Kind erwartet oder plant, dann kann diese Kombination ungünstig sein. Das Elterngeld wird nämlich aus dem Netto-Einkommen der letzten 12 Monate vor Geburt berechnet.
Wenn nun der Partner rechtzeitig in die Steuerklasse III wechselt, der nach der Geburt am längsten Elterngeld beziehen wird – meist ist das ja immer noch die Frau und die hat meistens Steuerklasse V – , bekommt er im besten Fall mehrere hundert Euro mehr Elterngeld, als wenn er in Steuerklasse V verbleiben würde. Das gilt jedenfalls dann, wenn man berufstätig ist und mehr als das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro zu erwarten hat.
Das Bundessozialgericht hat bereits im Jahr 2009 einen Wechsel der Steuerklasse zum Zwecke der Elterngelderhöhung erlaubt. Seit Anfang 2013 gilt allerdings das „Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges“ und das hat Ehepaaren den legalen Steuerklassen-Trick erheblich erschwert.
Schnelligkeit ist Trumpf!
Wer erst mit Bekanntwerden der Schwangerschaft die Steuerklassen wechseln will, der muss sehr schnell sein: Man muss den Antrag auf den Wechsel in die Steuerklasse III spätestens sieben Monate vor dem Monat stellen, in dem der Mutterschutz beginnt – das heißt bis zur zweiten Schwangerschaftswoche!
Wenn man dann die Kombination Ehefrau III/Ehemann V hat, bekommt man zwar insgesamt weniger Nettogehalt pro Monat, das wird aber mit der Steuererklärung wieder ausgeglichen.
Ein Beispiel: Eine Arbeitnehmerin verdient 3 000 Euro brutto monatlich. Ist sie in der für sie ungünstigen Steuerklasse V bekommt sie monatlich rund 1 477 Euro Gehalt ausgezahlt. Auf Basis dieses Nettogehalt errechnet die Elterngeldstelle ein Elterngeld in Höhe von monatlich 906 Euro. Ist sie im Jahr vor der Geburt hingegen in der Steuerklasse III, beträgt das Nettoeinkommen 2 105 Euro und das spätere Elterngeld beträgt dann 1 314 Euro monatlich. Bezieht die junge Mutter für den maximal möglichen Zeitraum von zwölf Monaten Elterngeld, bekommt sie in der günstigeren Variante rund 4 900 Euro mehr als in der ungünstigeren Variante.
Mutterschutzmonat bei der Elterngeldberechnung berücksichtigen lassen
Wer nicht schon vor Zeugung die Steuerklasse gewechselt hat, für den gibt es aber dennoch die Möglichkeit, an mehr Elterngeld zu kommen: Die Mutter kann beantragen, dass ein Mutterschutzmonat bei der Elterngeldberechnung mit berücksichtigt wird. Normalerweise wird die Mutterschutzzeit beim Elterngeld ausgeklammert, weil kein volles Gehalt mehr gezahlt wird. Stattdessen gibt es Geld von der Krankenkasse, das der Arbeitgeber dann auf die Höhe des durchschnittlichen Nettogehalts aufstockt.
Verzichtet man nun auf die Ausklammerung von Mutterschutzzeit, verschiebt sich der Zeitraum für die Elterngeldberechnung nach hinten. Ist man mit dem Steuerklassenwechsel nur ein bisschen zu spät dran, lässt sich damit noch was retten. Dass der Trick zulässig ist, hat sich die Stiftung Warentest übrigens ausdrücklich vom Familienministerium bestätigen lassen.
Einen Haken hat die Sache allerdings: Weil das Mutterschaftsgeld nicht das volle Gehalt abdeckt, sinkt auch der Durchschnittslohn für die entscheidenden zwölf Monate vor der Geburt. Im Vergleich mit dem Steuerklasse-Vorteil fällt dieser Nachteil aber in der Regel nicht so sehr ins Gewicht.
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